Übermittlung von Daten des Melderegisters: Ihr Widerspruchsrecht
Der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie in vielen Fällen auf Antrag widersprechen. Dazu zählen:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
- Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Übermittlung von Daten des Melderegisters: Ihr Widerspruchsrecht
Der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie in vielen Fällen auf Antrag widersprechen. Dazu zählen:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
- Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
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Der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie in vielen Fällen auf Antrag widersprechen. Dazu zählen:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
- Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
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Der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie in vielen Fällen auf Antrag widersprechen. Dazu zählen:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
- Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
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Der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie in vielen Fällen auf Antrag widersprechen. Dazu zählen:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
- Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
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Der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie in vielen Fällen auf Antrag widersprechen. Dazu zählen:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
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- Anschrift
- 001Paderborner Str. 533415Verl
Sandra
Heeke-Aelker
Bürgerservice
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Dienstag
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Freitag
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Samstag
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Sonntag
geschlossen
- Sandra.Heeke-Aelker@verl.de
Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
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Rechtsgrundlagen
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Raum Bürgerservice
Paderborner Str. 5
33415 Verl
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Dienstag: | 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17 Uhr |
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Samstag: | 9.30 bis 12 Uhr |
Sonntag: | geschlossen |