ARD ZDF Deutschlandradio - Rundfunkgebührenbefreiung
Anträge auf Rundfunkgebührenbefreiung werden im Bürgerbüro des Rathauses ausgegeben.
Oder können direkt online gestellt werden:
Hier können Sie Ihre Wohnung ganz einfach anmelden, eine Ermäßigung beantragen, den Namen und ggf. Zahlungsverkehr ändern und Sie finden alle Informationen und Formulare rund um den Rundfunkbeitrag.
Ermäßigungsberechtigt sind:
1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
2a. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen
mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert allein wegen
der Sehbehinderung (RF-Merkzeichen)
2b. Hörgeschädigte, die gehörlos sind und denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (RF-
Merkzeichen).
3. Behinderte, denen nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung
von wenigstens 80 von Hundert zuerkannt ist oder die wegen ihres
Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können (RF-Merkzeichen).
4. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von
Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
5. Personen, die Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz
(LAG) erhalten oder denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wurde.
6. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe)oder des
Bundesversorgungsgesetzes.
7. Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von
Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
8. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
Leistungen nach § 22, ohne Zuschläge nach
§ 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.
9. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
10. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben.
Als Nachweis dient u.a. der Schwerbehindertenausweis oder der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug der Leistungen.
Es empfiehlt sich ggfls. telefonisch nachzufragen, welche Nachweise im Einzelnen vorzulegen sind.
Ihr Kontakt bei der Stadt Verl
Christiane Willinghöfer
Raum Foyer
Paderborner Str. 5
33415 Verl
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Montag: | zurzeit geschlossen | Terminvergabe unter Tel. 961-196 möglich |
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Marlies Draier
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