Generell bedarf die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung. Wenn nur die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstückes geklärt werden soll, kann eine Bauvoranfrage gestellt werden.
Der Bauherr muss den Bauantrag unterzeichnen. Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.
Wenn vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit dem Bau begonnen wird oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen werden. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
- Düngemanagement Fragebogen
- Baulicher Brandschutz
- Brandschutznachweis MBl. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 2 vom 20.1.2022 Seite 9 bis 52 | RECHT.NRW.DE
Generell bedarf die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung. Wenn nur die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstückes geklärt werden soll, kann eine Bauvoranfrage gestellt werden.
Der Bauherr muss den Bauantrag unterzeichnen. Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.
Wenn vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit dem Bau begonnen wird oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen werden. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
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Wenn vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.
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Wenn vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit dem Bau begonnen wird oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen werden. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
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