Vor und nach der Geburt eines Kindes müssen sich Eltern auch mit den finanziellen Themen auseinandersetzen. Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir ein paar nützliche Informationen für Sie zusammengestellt. 

Elternzeit

Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern wollen, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann Ihnen also auch nicht per Arbeitsvertrag verweigert werden. Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Während Sie Elternzeit nehmen, haben Sie in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, auf Wunsch weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können.

 

Verteilung der Elternzeit

Elternzeit kann genommen werden, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 12 Monate Elternzeit „aufzusparen“. Man kann dann die aufgesparte Elternzeit zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen, bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Hierfür ist aber immer eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

 

Elterngeld

Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden besonders durch das Elterngeld Plus unterstützt.

 

Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

 

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

 

Partnerschaftsbonus

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

 

Der Antrag ist beim Kreis Gütersloh einzureichen:

Kreis Gütersloh
Abteilung Jugend
Herzebrocker Straße 140
33332 Gütersloh

 

Nähere Informationen zur Elternzeit und zum Elterngeld finden Sie HIER

sowie im Familienportal NRW 

Kindergeld können alle Eltern erhalten, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik haben. Das Geld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr (plus Zivil- bzw. Wehrdienst), für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr und zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

 

Zu beantragen ist das Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit im Arbeitsamt Bielefeld, von der es auch ausgezahlt wird. Wer im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist, beantragt das Kindergeld bei seiner Personalstelle (aus der Familienkasse des öffentlichen Dienstes).

 

Das Kindergeld wird an die Person gezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

 

Kinderzuschlag

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld besteht.

 

Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare beläuft sich auf 900 Euro, für Alleinerziehende auf 600 Euro. Die Höhe des Kinderzuschlags bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder, er beträgt höchstens 205 Euro/Monat je Kind. Der Antrag ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

 

Antragsformulare für das Kindergeld und den Kinderzuschlag erhalten Sie im Bürgerservice der Stadt Verl. 

 

Abgegeben werden muss der Antrag bei der:

Familienkasse Bielefeld
Werner-Bock-Straße 8
33602 Bielefeld

 

Nähere Informationen und Anträge im Internet finden Sie unter

www.arbeitsagentur.de  

Ihr Kontakt

Bürgerservice
Bürgerservice
Raum: Foyer
Telefon: 05246 / 961-196
Rathaus
Raum Foyer
Paderborner Str. 5
33415 Verl
Tag
Montag:8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17 Uhr
Dienstag:8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17 Uhr
Mittwoch:8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17 Uhr
Donnerstag:8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 18 Uhr
Freitag:8 bis 12.30 Uhr
Samstag:9.30 bis 12 Uhr
Sonntag:geschlossen

Wohngeld bekommen einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger für ihre Wohnkosten. Es wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass keine Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezogen werden. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate geleistet.

 

Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie unter

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html

Ihre Kontakte

N. Seggelmann
Fachbereich Soziales
Raum: 224
Telefon: 05246 / 961-202
Rathaus
Raum 224
Paderborner Str. 5
33415 Verl
Tag
Montag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mittwoch:Geschlossen
Donnerstag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr
S. Druffel
Fachbereich Soziales
Raum: 225
Telefon: 05246 / 961-209
Rathaus
Raum 225
Paderborner Str. 5
33415 Verl
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Montag:08:00 Uhr - 12:30 Uhr & 14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Dienstag:08:00 Uhr - 12:30 Uhr & 14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mittwoch:Geschlossen
Donnerstag:08:00 Uhr - 12:30 Uhr & 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Freitag:08:00 Uhr - 12:30 Uhr

Familienpass (Antrag und Ausstellung)

Wie und wo erhalten Sie Ihren Familienpass?

Den Familienpass der Stadt Verl können Berechtigte (siehe Menüpunkt Berechtigte und Vergünstigungen) im Bürgerservice des Rathauses beantragen oder verlängern und sofort mitnehmen.

 

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Was muss ich mitbringen?

  • alle vorhandenen Familienpässe
  • Bescheid des Jobcenters
  • Grundsicherungsbescheid
  • Asylleistungsbescheid
  • Wohngeldbescheid
  • Kinderzuschlagsbescheid
  • Schul- oder Studienbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag
  • Nachweis über Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst

Formulare

Ihr Kontakt bei der Stadt Verl

Bürgerservice
Raum: Foyer
Telefon: 05246 / 961-196
E-Mail: Buergerservice@­verl.de
Rathaus
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Mittwoch:8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17 Uhr
Donnerstag:8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 18 Uhr
Freitag:8 bis 12.30 Uhr
Samstag:9.30 bis 12 Uhr
Sonntag:geschlossen
N. Seggelmann
Raum: 224
Telefon: 05246 / 961-202
E-Mail: N.Seggelmann@­verl.de
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Montag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Freitag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Zuständige Abteilungen

Familienpassvergünstigungen

Der Familienpass: Was und für wen?

Mit dem Familienpass der Stadt Verl profitieren Familien von einer Reihe an Vergünstigungen. An wen sich der Familienpass richtet und welche Ermäßigungen möglich sind, erfahren Sie hier.
 

Richtlinien für den Familienpass der Stadt Verl:

 

1.         Berechtigte

Einen Familienpass erhalten auf Antrag, wenn die Berechtigten mit Hauptwohnsitz in Verl wohnen:

 

1.1       Familien mit drei oder mehr Kindern

 

1.2       Familien mit einem Kind unter 18 Jahren mit einer Behinderung (mind. 50 %), unabhängig von der Kinderzahl

 

1.3       Familien mit nur einem Elternteil (Alleinerziehende) mit mindestens einem kindergeld-berechtigten Kind, die ständig und ohne Unterbrechung in häuslicher Gemeinschaft leben. Alleinerziehung liegt nur vor, solange kein Zusammenleben mit einem/einer neuen Partner/in vorliegt

 

1.4       Familien mit mindestens einem Kind, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem SGB XII oder die Berechtigung für den Bezug von BuT-Leistungen[1] nachgewiesen wird (durch Bescheid des Jobcenters, Grundsicherungsbescheid, Asylleistungsbescheid, Wohngeldbescheid oder Kinderzuschlagsbescheid)

 

1.5       Kinder im Sinne der Abschnitte 1.1 bis 1.4 sind grundsätzlich Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Abweichend davon werden Kinder auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, die sich in Ausbildung (Schule, Studium oder berufsbezogenes Praktikum, berufliche Ausbildung) befinden und für die ein Kindergeldanspruch besteht.

 

2.         Ausgabe und Gültigkeit

                  

2.1       Der Familienpass wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist beim Bürgerservice der Stadt Verl zu stellen. Bei Antragstellung sind die erforderlichen Nachweise (z. B. Familienstammbuch, Personalausweis, Kindergeld- und sonstige Leistungsbescheide, Schwerbehindertenausweis etc.) vorzulegen.

 

2.2       Der Familienpass ist grundsätzlich 3 Jahre gültig, er kann im Einzelfall auch für kürzere Zeiträume ausgestellt werden. Dies insbesondere, wenn die Anspruchsvoraussetzungen künftig erkennbar entfallen, z. B. Ende der Ausbildung (s. 1.5.). Eine Verlängerung ist spätestens 3 Monate vor Ablauf zu beantragen.

 

2.3       Der Familienpass wird in Form von Einzelpässen für jedes berechtigte Familienmitglied ausgestellt.

 

2.4       Der Familienpass ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem Personalausweis, Kinderausweis, Reisepass oder Schülerausweis gültig.

 

3.         Vergünstigungen

Mit dem Familienpass der Stadt Verl werden folgende Vergünstigungen gewährt:

 

3.1     Vereinsbeiträge/Vereinskursgebühren

          Auf die Beiträge für eine Vereinsmitgliedschaft der im Stadtsportbund organisierten Vereine (Grund- und Spartenbeitrag) erhalten berechtigte Kinder (i. S. von 1.5) eine Ermäßigung von 30 %. Auf die unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft angebotenen Kurse erhalten Kinder (i. S. von 1.5) auf die Vereinskursgebühr eine Ermäßigung in Höhe von 50 %.

 

          BuT-Leistungen sind dabei vorrangig in Anspruch zu nehmen. Familienpassermäßigungen werden nur nachrangig auf die durch BuT nicht übernommenen Vereinsbeiträge und Vereinskursgebühren gewährt.

 

          Vergünstigungen für das jeweils laufende Jahr sind direkt vom Familienpassinhaber bei den Vereinen bis zum 31.12. des laufenden Jahres geltend zu machen. Den Vereinen werden ihre Mindereinnahmen bis zum 31.03. des Folgejahres auf Antrag erstattet.

 

3.2     Freibadkarte

          Beim Erwerb einer Freibaddauerkarte wird eine Ermäßigung in Höhe von 50 % gewährt.

 

3.3     Schülerfahrten

          Für mehrtägige Klassen- bzw. Kursfahrten mit Anwesenheitspflicht von Schülerinnen und Schülern erhalten Familienpassinhaber einen Zuschuss in Höhe von 1/3 der Kosten, maximal 125 Euro.

          Fahrten aufgrund einer freiwilligen Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Aktivitäten (z. B. Chor- und Musikfahrten, Sprachreisen, Konfi-Camp, Sommerlager u. ä.) erhalten keine Bezuschussung.

          Ein Zuschuss zu den Schulfahrten wird ausdrücklich nur gewährt, wenn der Antrag darauf vor Antritt der Fahrt gestellt wurde. Verspätete Anträge finden keine Berücksichtigung mehr.

          Die Abwicklung der Förderung erfolgt grundsätzlich über die örtlichen Schulen. Familienpassinhaber, die eine auswärtige Schule besuchen, erhalten den Zuschuss auf rechtzeitigen eigenen Antrag.

          Vorrangige Leistungen und freiwillige Zuschüsse Dritter sind in Anspruch zu nehmen.

         

3.4     Beiträge für Kinderbetreuung

       Familienpassinhaber erhalten auf Antrag auf den von ihnen zu zahlenden Elternbeitrag für eine Kindesbetreuung in einer Kindertagesstätte, einer Betriebskindertageseinrichtung, in einer Kindertagespflege, in der offenen Ganztagsschule sowie für die Betreuung in einer nicht gewerblichen Spielgruppe (z. B. Verein Eltern für Kinder) eine Ermäßigung in Höhe von 50 %, sofern ihr Einkommen die Grenze der 4. Einkommensgruppe nicht übersteigt.

          Die Ermäßigung wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt, eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.

 

3.5     Fortbildungen und Kurse:

a) Familienpassinhaber erhalten auf Gruppenkurse der VHS Verl, Harsewinkel, Schloß Holte-Stukenbrock eine Ermäßigung in Höhe von 50 %. Fahrten und Vorträge sind hiervon ausgenommen. Von der VHS gewährte Ermäßigungen werden angerechnet.

 

b)  Auf den Beitrag bzw. Kursgebühren zur Musikschule des Kreises Gütersloh wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.

 

c)  Passinhaber erhalten für den Besuch des MINT Verl eine Ermäßigung auf den Eintrittspreis und die Kursgebühren bei Gruppenkursen in Höhe von 50 %.

 

d)  Schwimmkurse, die in Kooperation mit der Stadt Verl innerhalb der Stadt Verl durchgeführt werden, werden mit 50 % bezuschusst.

 

e)  Gruppenkurse, die von anerkannten Fortbildungsträgern[2] durchgeführt werden, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 %. Hierunter fallen z. B. Kurse des Droste-Hauses, der Familienzentren, des Kreissportbundes u. a.

 

Den Einrichtungen werden ihre Mindereinahmen auf Antrag bis zum 31.03. des Folgejahres erstattet.

Die Förderung der unter diesem Punkt genannten Angebote erfolgt pro Jahr, Träger und Person höchstens in Höhe von 200 Euro.

 

3.6   Besuch auswärtiger Einrichtungen

Für den Besuch von Hallenbädern, Eislaufbahnen sowie Theatervorstellungen in einer unmittelbar benachbarten Kommune wird eine Ermäßigung auf den Eintrittspreis in Höhe von 50 % gewährt. Diese Ermäßigung gilt nicht für Saunen, Solarien, Freizeit- oder Spaßbäder und deren Nebenleistungen und auch nicht für Gruppenveranstaltungen, die insbesondere von Schulen oder Kindergärten durchgeführt werden. Die Ermäßigung muss unter Vorlage der Karten/Nachweise beim Fachbereich Soziales der Stadt Verl bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bzw. 31.01. des Folgejahres beantragt werden (Punkt 5).

 

3.7    Kulturveranstaltungen im Stadtgebiet Verl

Familienpassinhaber erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 % auf die Eintrittspreise bei kulturellen Veranstaltungen der örtlichen Kultur tragenden Vereine und gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Musik- und Kulturverband, Hospizgruppe u. ä.), sofern diese in Verl stattfinden.

Gebühren und Eintrittsgelder für Kurse und Veranstaltungen der Gleichstellungsstelle der Stadt Verl und der Bibliothek Verl werden ebenfalls mit 50 % bezuschusst.

Mindereinnahmen werden den Anbietern auf Antrag bis zum 31.03. des Folgejahres erstattet.

Gewerbliche Veranstalter erhalten für durchgeführte Veranstaltungen keinen Zuschuss.

 

4.       Vorrang von Leistungen

Durch andere Stellen gewährte Zuschüsse und Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Anrechnung erfolgt auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme, soweit ein Anspruch bestand.  

 

5.       Kostenerstattung

Die Geltendmachung der Mindereinnahmen durch die genannten Träger, Vereine und Einrichtungen erfolgt bis zum 31.03. des Folgejahres. Erfolgt eine rechtzeitige Geltendmachung nicht, so gelten die verspätet geltend gemachten Erstattungsansprüche aus dieser Richtlinie als verfallen. Zur Geltendmachung sind für die begünstigten Familienpassinhaber Name, Nummer des Familienpasses und Gültigkeit nachzuweisen.

 

Erstattungen für Familienpassinhaber sind bis zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind, bei der Stadt Verl geltend zu machen. Erstattungsansprüche aus Dezember sind bis zum Ende des folgenden Monats geltend zu machen. Verspätet beantragte Erstattungen werden nicht berücksichtigt. Eine rückwirkende Geltendmachung von Vergünstigungen ist ungeachtet des Grundes grundsätzlich ausgeschlossen. Unrechtmäßig erhaltene Beträge sind zu erstatten.

 

Es handelt sich bei obigen Leistungen um eine freiwillige Leistung der Stadt Verl, die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird und auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.

 

[1] BuT= Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß Bildungs- und Teilhabepaket

[2] Eine Liste der anerkannten Fortbildungsträger im Regierungsbezirk Detmold ist einsehbar unter: http://www.brdt.nrw.de

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Formulare

Weitere Medien

Ihr Kontakt bei der Stadt Verl

N. Seggelmann
Raum: 224
Telefon: 05246 / 961-202
E-Mail: N.Seggelmann@­verl.de
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Dienstag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Freitag:08:30 Uhr - 12:30 Uhr

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