Anzeige einer Geburt
Details
Bei einer Geburt im Stadtgebiet Verl wird Ihnen durch die Hebamme, die Haus- oder Notärztin bzw. den Haus- oder Notarzt eine Geburtsanzeige ausgestellt, die Sie bei der Beurkundung im Standesamt vorlegen müssen. Welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, erläutern Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne im persönlichen Gespräch.
Kosten
10,00 Euro pro Urkunde
5,00 Euro für jede weitere, identische Urkunde, die gleichzeitig ausgestellt wird
Bei schriftlicher Anforderung der Urkunde sind die Gebühren vorab zu überweisen (Kreissparkasse Wiedenbrück, IBAN DE 84 4785 3520 0004 00 10 04, Verwendungszweck: 011-135, Ihr Name).
Wenn Sie die Urkunde persönlich abholen, entrichten Sie die Gebühren bitte in bar.
Personenstandsurkunden, die für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld oder von Ausbildungszulagen benötigt werden, werden zweckgebunden und gebührenfrei ausgestellt.
Hinweise
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Fristen
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
bei miteinander verheirateten Eltern
Geburtsurkunden der Eltern
Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
Geburtsurkunde des Vaters
ggf. die Sorgeerklärung
wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
o Nachweis über die Namensänderung
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)