Finanzierung der Pflege

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Finanzierung der Pflege

Sozialhilfe: Finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige
Wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie das Einkommen und Vermögen eines Pflegebedürftigen – sowie ggf. seines Ehepartners – nicht ausreichen, um die notwendige Pflege zu bezahlen, können unter Umständen Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) beantragt werden. Die Bearbeitung von Sozialhilfeanträgen von Pflegebedürftigen aus unserem Kreis erfolgt durch die Kreisverwaltung Gütersloh.

Die Pflegeberatungsstelle im Rathaus Verl hilft Ihnen gern bei der Stellung der Anträge und berät Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten. Bitte vereinbaren Sie im Vorfeld nach Möglichkeit einen Termin, damit wir ausreichend Zeit einplanen können.


Allgemeine Informationen zur Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Gewährung von Sozialhilfe immer um Einzelfallentscheidungen handelt. An dieser Stelle können deshalb nur die wesentlichen Voraussetzungen erläutert werden.

Einkommen und Vermögen
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist in erster Linie abhängig vom Einkommen und Vermögen des Betreffenden. Wenn dieser verheiratet ist oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, findet auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten bzw. Lebenspartners Berücksichtigung und muss mit eingesetzt werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen
  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn das Vermögen einen Betrag von 5.000 Euro pro Person nicht übersteigt.

Ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine angemessene Eigentumswohnung gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen, solange der Betroffene selbst und/oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner noch darin wohnt.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten/Pensionen, auch aus dem Ausland
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u. a.
  • Wohngeld
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten und der Kinder
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, einer Tagespflegeeinrichtung oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung wird aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag errechnet, der zunächst zur Deckung der entstehenden Aufwendungen einzusetzen ist.

Die Höhe des Einkommenseinsatzes ist sehr stark einzelfallabhängig: Zum einen müssen hierfür Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, zum anderen hängt der Einkommenseinsatz auch von der beantragten Hilfe ab (z. B. Übernahme der ungedeckten Kosten für einen Pflegedienst oder für den Besuch einer Tagespflege). Pauschale Aussagen hierzu sind daher sehr schwierig. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall von der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadtverwaltung beraten.

Ansprüche gegen Dritte
Vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe sind auch Ansprüche, die der Betroffene gegen Andere hat. Derartige Ansprüche sind vom Betroffenen selbst bzw. vom Bevollmächtigten zu verfolgen. Ist das nicht möglich, kann ein Anspruch ausnahmsweise auch direkt vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.

Ansprüche gegen Dritte können sich insbesondere ergeben aus:
Schenkung: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit vorgenommen wurden, können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zurückgefordert werden.
Vertrag: Insbesondere bei der Übertragung von Grundbesitz werden häufig vertragliche Ansprüche vereinbart, wie z. B. Wohnrecht, freie Verpflegung, Hege und Pflege, standesgemäßer Unterhalt, Nießbrauch oder Rentenzahlungen. Sofern Sozialhilfe beantragt wird, wird geprüft, inwieweit ein vorrangiger Ersatzanspruch gegen den jetzigen Eigentümer des Grundbesitzes besteht.
Unterhalt: Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder sowie ggf. gegen den getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. Unterhaltsforderungen werden allerdings nicht geltend gemacht, wenn die Unterhaltspflichtigen – also die Kinder – die Pflege der Eltern selbst übernehmen oder an ihr maßgeblich beteiligt sind. Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern gegenüber nur dann unterhaltsverpflichtet, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Kindes den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.

Antrag und Verfahren
Wenn der Pflegebedürftige in einer der 13 Städte und Gemeinden des Kreises Gütersloh wohnt, ist die Kreisverwaltung Gütersloh zuständig für die Bearbeitung des Sozialhilfeantrages.
Den Antrag auf Sozialhilfe können Sie aber direkt vor Ort bei der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Kreis Gütersloh stellen. Das erspart Ihnen weite Wege. Da die Antragstellung in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie vorab einen Termin mit der Pflegeberatungsstelle vereinbaren.


WICHTIG:
Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem der Bedarf dem Kreis Gütersloh bzw. einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Kreis Gütersloh bekannt geworden ist. D. h., wenn Sie sich z. B. am 06.01. eines Jahres bei Ihrer Pflegeberatungsstelle melden, um einen Antrag zu stellen, werden auch nur die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt, die ab dem 06.01. entstehen. Kosten die bereits vorher – z. B. für die Pflege am 03.01. – entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden. Informieren Sie die Pflegeberatungsstelle vor Ort bzw. den Kreis Gütersloh in Ihrem eigenen Interesse daher bitte rechtzeitig.

Der Grundantrag ist von der leistungsberechtigten Person bzw. seinem Bevollmächtigten auszufüllen. Füllen Sie die Formulare in Ihrem eigenen Interesse bitte sorgfältig und vollständig aus. Nichtzutreffendes sollten Sie streichen. Belegen Sie bitte alle Angaben durch entsprechende Nachweise und vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift. Sie ersparen sich so Nachfragen, die die Bearbeitungszeit Ihres Antrages verlängern.

Die beiden Bankbescheinigungen 1+2 legen Sie bitte Ihrer Hausbank vor. Sofern Sie über mehrere Bankverbindungen verfügen, sind die Bescheinigungen von jeder Bank auszufüllen.

Sind noch Fragen offen?
Dann wenden Sie sich gerne an die Pflegeberatungsstelle.

Pflegewohngeld für stationäre Einrichtungen in NRW
Zur Finanzierung der „betriebsnotwendigen Investitionskosten“ können Sie bzw. die von Ihnen ausgewählte Pflegeeinrichtung das Pflegewohngeld beantragen. Der Anspruch auf Pflegewohngeld ist davon abhängig, dass Ihr Einkommen und Vermögen sowie ggf. das Ihres nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder nicht vollständig ausreicht. Die Bearbeitung von Anträgen auf Pflegewohngeld für stationäre Einrichtungen in NRW erfolgt durch die Kreisverwaltung Gütersloh.

Die Pflegeberatungsstelle im Rathaus Verl hilft Ihnen gern bei der Stellung der Anträge und berät Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten. Bitte vereinbaren Sie im Vorfeld unbedingt einen Termin, damit wir ausreichend Zeit einplanen können.


Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld

a) Grundsätzliche Voraussetzungen:

  • Die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen (Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Einrichtung).
  • Sie haben vor dem Einzug in eine Einrichtung innerhalb von Nordrhein-Westfalen im Kreis Gütersloh gewohnt (Regelfall). Sofern Sie in einem anderen Kreis/kreisfreien Stadt gewohnt haben, wenden Sie sich bitte an das dortige Sozialamt.
  • Sie sind durch Ihre Pflegekasse in den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft.

b) Wirtschaftliche Voraussetzungen:
Die Gewährung von Pflegewohngeld ist darüber hinaus abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Wenn Sie verheiratet sind, so findet auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehepartners Berücksichtigung und muss mit eingesetzt werden.
Ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht nur dann, wenn Ihr Vermögen einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt. Bei Ehepartnern gilt eine Vermögensfreigrenze von 15.000 Euro.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • Haus- und Grundvermögen (hier erfolgt eine separate, individuelle Prüfung)
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere

Ein Pflegewohngeldanspruch besteht dann, wenn Ihr Einkommen – nach Abzug eines Betrages von derzeit 120,42 Euro für Ihre persönlichen Bedürfnisse sowie eines weiteren Selbstbehaltes von maximal 50,00 Euro – nicht zur Deckung der nach Abzug der Pflegekassenleistung verbleibenden Pflegekosten ausreicht.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u. a.
  • Wohngeld
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehepartners und der Kinder
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei Ehepartnern wird aus dem gemeinsamen Einkommen ein Kostenbeitrag berechnet. Hierbei bleiben insbesondere ein Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete bzw. Belastungen durch Haus- und Grundbesitz) frei.

Beantragung und Verfahren
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Pflegewohngeldantrages ist in der Regel der Kreis Gütersloh, sofern Sie vor dem Einzug in die Pflegeeinrichtung hier gewohnt haben. Sofern Sie in einem anderen Kreis/kreisfreien Stadt gewohnt haben, wenden Sie sich bitte an das dortige Sozialamt. Die Formulare zur Beantragung von Pflegewohngeld erhalten Sie entweder direkt von ihrer Pflegeeinrichtung, bei der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung im Kreis Gütersloh oder vom Kreis Gütersloh.

Die erste Seite des Antrags mit Angaben zur Pflegeeinrichtung und Angaben zur Person des Antragstellers lassen Sie bitte von der Einrichtung ausfüllen.

Die Einkommens- und Vermögenserklärung (Seiten 2 bis 5) sind von Ihnen auszufüllen. Füllen Sie die Formulare in Ihrem eigenen Interesse bitte sorgfältig und vollständig aus. Nichtzutreffendes sollten Sie streichen. Belegen Sie bitte alle Angaben durch entsprechende Nachweise und vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift. Sie ersparen sich so Nachfragen, die die Bearbeitungszeit Ihres Antrages verlängern.

Die beiden Bankbescheinigungen (Seiten 6 bis 9) legen Sie bitte Ihrer Hausbank vor. Sofern Sie über mehrere Bankverbindungen verfügen, sind die Bescheinigungen von jeder Bank auszufüllen.

Hier finden Sie eine Liste von Unterlagen, die in der Regel dem Pflegewohngeldantrag beizufügen sind:

  • Kopie Betreuerausweis oder Vorsorgevollmacht (falls vorhanden)
  • Nachweise über das angegebene Einkommen (Kopien aktueller Rentenbescheide, falls nicht vorhanden Kopien von Kontoauszügen)
  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse
  • Ggf. Nachweise über Kapitalerträge (Zinsbescheinigung Ihrer Bank oder Sparkasse)
  • Ggf. Nachweise über Versicherungsbeiträge
  • Ggf. Nachweise über Miete und Nebenkosten
  • eine Bescheinigung Ihrer Bank/Sparkasse über alle z. Zt. bestehenden Konten sowie über die aufgelösten Konten der letzten zehn Jahre. Sofern in den letzten zehn Jahren Konten aufgelöst wurden, ist auch das Auflösungsdatum sowie der Auflösungssaldo durch die Bank/Sparkasse zu bescheinigen (siehe entsprechende Vordrucke)
  • der Vermögenserklärung fügen Sie bitte Kopien von den Girokontoauszügen der letzten drei Monate, vom Sparbuch sowie Nachweise über alle anderen von Ihnen angegebenen Vermögenswerte bei

Ihren Antrag können Sie direkt an den Kreis Gütersloh schicken oder bei einer der Pflegeberatungsstellen in den Rathäusern der Städte und Gemeinden im Kreis Gütersloh abgeben. Sofern Pflegewohngeld bewilligt wird, erfolgt die Zahlung direkt an die Pflegeeinrichtung, die Ihnen dann die Investitionskosten insoweit nicht mehr in Rechnung stellen darf.


Kreis Gütersloh
Postanschrift: Kreis Gütersloh, Abteilung Soziales - Pflegewohngeld, 33324 Gütersloh
Fax 05241 852343
Tel. 05241 / 85-2325
heimpflege@gt-net.de
Dienststelle: Kreishaus an der Wasserstraße 14 in Wiedenbrück

Es wird empfohlen, vorab einen Termin zu vereinbaren.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Nach Beantragung eines Pflegegrades beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. In der Begutachtung werden sechs Lebensbereiche geprüft, die letztendlich den Pflegegrad bestimmen. Mithilfe der unten aufgeführten Ratgeber zum Thema MDK-Begutachtung können Sie sich gezielt auf den Termin mit dem MDK vorbereiten. Zur Unterstützung der bzw. des Pflegebedürftigen sollten bei dem Termin möglichst auch Angehörige anwesend sein.

Falls Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nicht einverstanden sind, haben Sie vier Wochen Zeit für einen Widerspruch. Dazu empfehlen wir Ihnen, sich an den Sozialverband Deutschland oder den VDK zu wenden. Beide Verbände beraten und vertreten Sie für einen moderaten monatlichen Mitgliedsbeitrag in allen Patientenangelegenheiten.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Medizinischen Dienstes.

Entlastungsbetrag für Hilfen im Alltag
Mit einem sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat unterstützen die Pflegekassen die Inanspruchnahme anerkannter Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer, gewerblicher Alltags- bzw. Seniorenbegleiterinnen und -begleiter oder Dienstleister.

Um Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad und ihre Angehörigen bedarfsgerecht in ihrem Alltag zu unterstützen, können die Alltagshelferinnen und Alltagshelfer für verschiedene Aufgaben eingesetzt werden. Dazu zählen etwa die Unterstützung beim An- und Auskleiden oder einer sinnvollen Beschäftigung, die Begleitung bei Arztbesuchen und Freizeitaktivitäten, die Erledigung von Einkäufen, anderen Besorgungen oder Behördengängen und vieles mehr. Pflegerische Aufgaben sind durch den Entlastungsbetrag nicht abgedeckt.

Weitere Infos erhalten Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin S. Hasenbein sowie im Flyer "Der Entlastungsbeitrag - Informationen für Angehörige":

Flyer in deutscher Sprache (PDF-Datei)
Flyer in türkischer Sprache (PDF-Datei)
Flyer in russischer Sprache (PDF-Datei)