Die Stadt Verl als Schulträgerin ist für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schule verantwortlich. Somit fallen auch die Themen Lernmittelfreiheit und Schülerbeförderung sowie die Erhebung der Schülerzahlen in ihren Aufgabenbereich.
Die Stadt Verl setzt sich für bestmögliche Bedingungen an unseren Schulen ein – gleichzeitig sind wir dabei an die gesetzlichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen gebunden.
Die Entscheidung an welcher Schule ein Kind angemeldet wird, obliegt den Personensorgeberechtigten (Elternwille).
Rechtliche Vorgaben nach § 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel (SchulG NRW):
Die Schule für Ihr Kind können Sie grundsätzlich frei wählen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht in der Regel in der wohnortnächsten Schule der gewünschten Schulart im Rahmen der von der Stadt Verl als Schulträgerin festgelegten Kapazitäten (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.
Im Zuge dieser Aufnahmekapazitäten legt die Stadt Verl als Schulträgerin gemeinsam mit dem Schulamt des Kreises Gütersloh als untere Schulaufsichtsbehörde die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen fest. Die Schule kann dann auch Kinder aufnehmen, für die sie nicht die nächstgelegene Schule ist.
Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist.
Bitte beachten Sie, dass mit der Anmeldung an einer Schule nicht automatisch die Aufnahme Ihres Kindes in diese Schule verbunden ist. Die Aufnahme wird erst durch die Zusage der Schulleitung verbindlich. Nach dem Ratsbeschluss vom 21.02.2017 wird Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme an einer Schule der Stadt Verl verweigert, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt.
Grundschulen
Die Anmeldetermine werden im September/Oktober bekanntgegeben. Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. Das Anmeldeformular wird den Erziehungsberechtigten der zukünftigen Erstklässler vor den Anmeldeterminen zugeschickt.
Weiterführende Schulen
Die Anmeldetermine für die weiterführenden Schulen werden rechtzeitig bekanntgegeben. Die zuletzt besuchte Grundschule gibt mit den Halbjahreszeugnissen eine Empfehlung für die weitere Beschulung des Kindes an die Personensorgeberechtigten aus, an der sich die Personensorgeberechtigten orientieren sollten.
Für die Schulanmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Anmeldeformular
- Anmeldeschein der Grundschule
- Kopie Geburtsurkunde
- Kopie Zeugnis
- Kopie Empfehlung der Grundschule für die geeignete Schulform
Finanzierung von Schulbüchern und Co.
Schulbücher und weitere Lernmittel werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen in NRW vom jeweiligen Träger zum befristeten Gebrauch zur Verfügung gestellt. Die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten tragen lediglich einen geringen Eigenanteil:
Primarstufe | 16,00 € |
Sekundarstufe I | 34,00 € |
Sekundarstufe II | 31,00 € |
Befreiung vom Eigenanteil
Bestimmte Personengruppenkönnen sich von der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen:
Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) sowie Asylbewerberleistungen: Anträge können im Rathaus, Raum 156, gestellt werden.
Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II): Bitte wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter des Kreises Gütersloh. Bitte nutzen Sie das Antragsformular des Jobcenters.
Mit dem Bus zur Schule
Grundschulen:
Wenn der reguläre Schulweg die Länge von 2 km Fußweg überschreitet, werden für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen die Kosten für eine „Schulwegkarte“ zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel übernommen.
Weiterführende Schulen:
Die Stadt Verl hat zum 1. Februar 2022 für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen das „SchülerTicket Westfalen“ eingeführt. Das Ticket wird kostenlos zur Verfügung gestellt, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf ein Ticket nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht oder nicht. Es ist im gesamten Raum des WestfalenTarifs gültig und kann sowohl für die Fahrten zur Schule als auch in der Freizeit und am Wochenende sowie in den Ferien genutzt werden.
Damit die entsprechenden Daten an die OWL Verkehr GmbH weitergegeben werden können, muss von den Erziehungsberechtigten im Vorfeld eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung unterzeichnet werden. Die erforderlichen Formulare erhalten die Schülerinnen und Schüler über die jeweilige Schule.
Nähere Informationen zum WestfalenTarif finden Interessierte unter www.TeutoOWL.de.
Weitere Informationen zu den Möglichkeiten der Schülerbeförderung geben die jeweilige Schule sowie die genannten Ansprechpartner.
Ihr Kontakt
Hotline für Fragen und Beschwerden zum Schulbusverkehr in Verl
Bei Problemen im Schulbusverkehr wie zum Beispiel Verspätungen oder Busausfällen können sich Schülerinnen und Schüler sowie Eltern an die Hotline des Verkehrsunternehmens TWV wenden.
Die Hotline ist an Schultagen von 7.30 bis 16.30 Uhr wie folgt zu erreichen:
- über die Webseite des TWV
- per E-Mail an schulfahrten@transdev.de
- telefonisch unter 05242 / 9604-99
Die Stadt Verl unterhält als Träger vier Grundschulen sowie mit der Gesamtschule Verl und dem Gymnasium Verl zwei weiterführende Schulen.
Hier finden Sie die Schülerzahlen des Schuljahres 2024/2025. Die Zahlen werden jährlich zum Stichtag 1. Oktober erhoben.
Grundschule Am Bühlbusch | 401 Schülerinnen und Schüler |
Marienschule | 273 Schülerinnen und Schüler |
St. Georg-Schule Sürenheide | 196 Schülerinnen und Schüler |
Grundschule Kaunitz-Bornholte | 281 Schülerinnen und Schüler |
Gesamtschule Verl | 1.007 Schülerinnen und Schüler |
Gymnasium Verl | 1.025 Schülerinnen und Schüler |
Gesamtschülerzahl: 3.183