Sterbefall
Details
Im Falle des Todes einer Person besteht die Verpflichtung zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt des Sterbeortes. Diese offizielle Anzeige wird in der Regel von den Bestattungsinstituten übernommen. Die Institute erledigen alle Formalitäten beim Standesamt und sind darüber informiert, welche Unterlagen im Einzelfall für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlich sind. Die Sterbeurkunde wird Ihnen dann über das Institut ausgehändigt.
Eine persönliche Anzeige eines Sterbefalls ist darüber hinaus ebenfalls möglich. Die Anzeige muss spätestens am dritten Werktag nach dem Sterbefall beim zuständigen Standesamt vorliegen. Diese Frist gilt auch für Totgeburten.
Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht, ist auf Wunsch aber möglich.
Kosten
- 10,- Euro für eine Sterbeurkunde
- 5,- Euro für jede weitere, gleichzeitig bestellte Sterbeurkunde
Fristen
Die Anzeige muss spätestens am dritten Werktag nach dem Sterbefall beim zuständigen Standesamt vorliegen. Diese Frist gilt auch für Totgeburten.
Voraussetzungen
Unterlagen
Für die Anzeige eines Sterbefalls werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
- ggf. schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
- ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes. Eine Meldebestätigung genügt nicht, falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird
- die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung
- die Geburtsurkunde
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
- Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
- Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
- Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.
Rechtsgrundlagen
§§ 28 ff Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 37 ff Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 29 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 30 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 37 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 38 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 40 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 3 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)