Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Details

Der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie in vielen Fällen auf Antrag widersprechen. Dazu zählen:

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
  • Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
  • Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Begriffe im Kontext

Auskunftssperre, Auskunftsverbot, Gruppenauskünft, Meldewesen, Übermittlungssperre, Übermittlungsverbot, Widerspruchsrecht, Widerspruch gegen Datenweitergabe