Teilnahme an einer Veranstaltung

Details

Wenn Sie als privater oder gewerblicher Veranstalter einen Markt im Stadtgebiet Verl veranstalten möchten, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Als Märkte gelten in diesem Zusammenhang beispielsweise Groß- und Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte sowie Messen und Ausstellungen.

Die behördliche Festsetzung ist mit einer Reihe an Marktprivilegien verbunden. Beispielsweise sind die gewerblichen Teilnehmer von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Außerdem können Einschränkungen nach dem Ladenöffnungsgesetz sowie dem Feiertagsgesetz NRW entfallen. Privatpersonen dürfen an erlaubnispflichtigen Märkten ebenfalls teilnehmen.

Eine Festsetzung ist dann möglich, wenn die Rahmenbedingungen der geplanten Veranstaltung die Einstufung als Markt rechtfertigen und keine öffentlichen Bedenken gegen die Durchführung bestehen. Zudem müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Nach der erfolgten Marktfestsetzung sind Sie grundsätzlich zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Festsetzung kann zusätzlich Auflagen zur Veranstaltungszeit, Brandschutzvorkehrungen, der Beschaffenheit des Platzes oder der Müllentsorgung beinhalten.

Gewerberechtlich nicht besonders zu genehmigen sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb von Sonn- und Feiertagen. Hierzu zählen beispielsweise

  • Trödelmärkte an Samstagen,
  • Kirchenbasare
  • sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden.


Teilnahme von Privatpersonen
Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend ist der Veranstalter. Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter. Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte oder andere Genehmigungen. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig. Der Ausschank alkoholischer Getränke kann im Einzelfall eine Schankerlaubnis erforderlich machen. Bei der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen (Straßen, Gehwege, Parkplätze) muss immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Verkehrs- und Baustellenmanagement eingeholt werden.

Teilnahme von Gewerbetreibenden
Teilnehmende an diesen Veranstaltungen benötigen als Gewerbetreibende eine Reisegewerbekarte. Hilfskräfte, die am Stand eigenverantwortlich tätig sind, müssen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der auf den eigentlichen Gewerbetreibenden ausgestellten Reisegewerbekarte vorweisen können. Als Gewerbetreibender gilt in diesem Zusammenhang jeder, der dauerhaft eine selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht durchführt - auch dann, wenn diese mildtätigen Zwecken dient. Ausgenommen sind die sogenannten "freien Berufe".

Begriffe im Kontext

Märkte, Großmärkte, Messe, Herbstmarkt, Ausstellung, Jahrmarkt, Messe, Wochenmarkt, Festsetzung, Wintermarkt, Weihnachtsmarkt, Spezialmärkte, Antikmarkt, Marktgenehmigung, Ostermarkt, Wochenmarktveröffentlichung, Wochenmarktgenehmigung, Spezialmarkt, Genehmigung, Frühlingsmarkt, Markt veranstalten, Großmarkt