Urkunden

Details

In einigen Lebenssituationen können zusätzliche standesamtliche Urkunden benötigt werden. Das Standesamt Verl stellt diese Urkunden aus, wenn sich die betreffende Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, die Geburt oder der Todesfall in der Stadt Verl ereignet hat und die Frist für die Führung der Personenstandsbücher durch die Standesämter noch nicht abgelaufen ist.

Seit dem 01.01.2009 sind die Standesämter verpflichtet, die Personenstandsregister nach Ablauf der sogenannten Fortführungspflichten den öffentlichen Archiven zur Verfügung zu stellen. In Verl ist das öffentliche Archiv das Stadtarchiv. Für den Bereich der Geburten endet die Fortführung beim Standesamt nach 110 Jahren, für Eheschließungen und Lebenspartnerschaften nach 80 Jahren und für die Sterberegister nach 30 Jahren. Sollten also Ablichtungen aus solchen Registern benötigt werden, so kann das Stadtarchiv der Stadt Verl entsprechende Ablichtungen (keine Urkunden) ausstellen. Im Standesamt Verl werden Beurkundungen von Geburten, Heiraten und Sterbefällen seit 1874 vorgenommen.

Die folgenden Urkunden können wir für Sie ausstellen:

  • Aus allen Registern beglaubigte Registerausdrucke (z. B. für die Anmeldung einer Eheschließung):

    •  Als beglaubigte Kopie, wenn das Register auf Papier geführt wird

    •  Als Registerausdruck, wenn das Register elektronisch geführt wird

  • Geburtsurkunden (auch mehrsprachig)

  • Sterbeurkunden (auch mehrsprachig)

  • Eheurkunden (auch mehrsprachig)

  • Lebenspartnerschaftsurkunden

  • Eheurkunden (auch mehrsprachig), wenn die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat und die Ehe hier nachbeurkundet wurde (bis 31.12.2008 durch die Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag, ab 1.1.2009 durch Nachbeurkundung)

Antragsberechtigt sind

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (beurkundete Person)

  • Eheleute, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner

  • Vorfahren und Abkömmlinge (z. B. Kinder, Enkelkinder)

  • Geschwister (gilt nur für Geburts- und Sterbeurkunden)

  • Sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können oder wenn die beurkundete Person seit mindestens 30 Jahren verstorben ist

  • Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Angabe des Zwecks

Persönliche Anforderung

Wir empfehlen vorab eine telefonische Rücksprache beim Standesamt Verl, da das Stadtarchiv nicht ganzwöchentlich besetzt ist. Sie können auch eine andere Person dazu bevollmächtigen, die Urkunden für Sie zu beantragen. Der Nachweis Ihrer Identität erfolgt durch Vorlage des Personalausweises/Reisepasses bzw. durch Übersendung der Kopie des Ausweisdokuments.


Schriftliche Anforderung
Sie können uns auch gerne Ihre Urkundenanforderung schriftlich zukommen lassen. Nutzen Sie dann bitte das unten stehende Formular "Anforderung einer Personenstandsurkunde". Die Gebühren sind jedoch auch in diesem Falle vorab zu entrichten bzw. zu überweisen. Die Konten der Stadtkasse finden Sie im Formular.

Bei jeder schriftlichen Urkundenanforderung muss als Nachweis der Identität eine lesbare und gültige Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses (beidseitig) beigefügt werden. Für die Urkundenanforderung nicht erforderliche Daten wie Größe, Augenfarbe und ID-Nummer können geschwärzt werden. Eine telefonische Urkundenbestellung ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.

Kosten

  • 10,00 Euro pro Urkunde

  • 5,00 Euro für jede weitere, identische Urkunde, die gleichzeitig ausgestellt wird

Bei schriftlicher Anforderung der Urkunde sind die Gebühren vorab zu überweisen (Kreissparkasse Wiedenbrück, IBAN DE 84 4785 3520 0004 00 10 04, Verwendungszweck: 011-135, Ihr Name). Wenn Sie die Urkunde persönlich abholen, entrichten Sie die Gebühren bitte in bar.

Gebührenfreie Urkunden: Personenstandsurkunden, die für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld oder von Ausbildungszulagen benötigt werden, werden zweckgebunden und gebührenfrei ausgestellt.

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

§§ 54 ff des Personenstandsgesetzes (PStG)

§§ 48 ff der Personenstandsverordnung (PStV)

Weiterführende Informationen

Weitere Urkundenformate

Die sogenannte "Abstammungsurkunde" gab es bis zum 31.12.2008 und wurde aus dem Geburtenbuch erstellt. Das Geburtenbuch ist und war immer beim Standesamt des tatsächlichen Geburtsortes zu finden. Diese Form der Urkunde wurde eigentlich nur noch für eine Eheschließung benötigt. Grundsätzlich stand in dieser Urkunde genau dasselbe, wie in einer Geburtsurkunde. Aber wenn sich während Ihres Lebens personenstandsrechtlich etwas verändert hatte, war es aus dieser Urkunde genau zu ersehen.

Seit dem 1. Janaur 2009 gibt es nur noch die Geburtsurkunde oder die beglaubigte Ablichtung des Geburtenbuches bzw. den beglaubigten Ausdruck des Geburtsregisters. Beides wird aus Ihrem Geburtsregister (am Geburtsort) erstellt. Diese Register sind in jüngster Zeit häufig bereits elektronisch erfasst. Alles, was seit Ihrer Geburt "personenstandsrechtlich" passiert ist, wird darin eingearbeitet, zum Beispiel eine Namensänderung durch eine Behörde, eine Adoption, eine Einbenennung usw.

Familienbücher enthalten alle Angaben über die Ehepaare und ihre Kinder. Angelegt wurden sie bei einer Heirat in den alten Bundesländern zwischen dem 01.01.1958 und dem 31.12.2008 und in den neuen Bundesländern seit 1990. Bis Februar 2007 wurde das Familienbuch am Wohnort der Eheleute geführt, bei geschiedenen Ehen meist am letzten gemeinsamen Wohnort. Danach wurden die Familienbücher an die Eheschließungsstandesämter zurückgeführt. Achtung: Der Führungsort des Familienbuches muss gegebenenfalls bei den Standesämtern telefonisch angefragt werden.

Der Heiratsregisterauszug war eine standesamtliche Urkunde, die aus dem Familienbuch ausgestellt werden konnte. Diese Urkunde war nur beim Eheschließungsstandesamt zu erhalten. Diese Form der Urkundenerstellung ist seit dem 01.11.2013 nicht mehr möglich. Es werden nun ausschließlich Eheurkunden ausgestellt. Die oben beschriebenen Heiratsregister bzw. Eheregister dienen hier als Grundlage. Für die neuen Bundesländer wurden im übrigen seit 1990 die o.a. Familienbücher angelegt. Aber auch dort gilt nun die neue  Regelung ab 01.11.2013, also nur noch Eheurkunden.

Die Sterbeurkunde beurkundet den Tod eines Menschen beim Standesamt am Sterbeort. Wer zum Beispiel in einem Krankenhaus im Nachbarort verstirbt, wird auch beim dortigen Standesamt beurkundet, nicht am Wohnort.