Sondernutzung von Straßen
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Wenn durch eine Veranstaltungen eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist dafür eine Erlaubnis erforderlich. Das ist dann der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den regulären Verkehr eingeschränkt wird, zum Beispiel aufgrund der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. In bestimmten Fällen kann dies auch Veranstaltungen auf privaten Flächen betreffen: etwa dann, wenn parkende Autos den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen. Sofern private Flächen in Anspruch genommen werden, muss im Vorfeld das Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers vorliegen.
Auch für Radtouren ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.
Je nach Art der Veranstaltung ist vom Veranstalter außerdem ein ausreichender Versicherungsschutz nachzuweisen.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind kleinere ortsübliche Brauchtums- oder kirchliche Veranstaltungen, zum Beispiel Martinsumzüge oder Prozessionen. Auch diese sind jedoch im Voraus der Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen.
Da vor Erteilung einer Erlaubnis noch Dritte (Polizei, Baulastträger, ggf. sonstige Betroffene) angehört werden müssen, sollte der Antrag mit den vollständigen Unterlagen (s. u.) spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden.
Die Antragsstellung ist im Wirtschafts-Service-Portal.NRW auch online möglich.