Hilfe zum Lebensunterhalt

Details

Ihr Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), die sogenannte Sozialhilfe, ist bei den unten aufgeführten Mitarbeiterinnen in den besten Händen.

Der Anfangsbuchstabe Ihres Nachnamens gibt Aufschluss über die jeweilige Zuständigkeit:
A bis F: Frau Berning
G bis Z: Frau Klöpper

Die Sozialhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen dann bewilligt werden, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, die verfügbaren finanziellen Mittel jedoch nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird in Form von laufenden Leistungen und/oder einmaligen Beihilfen gewährt.

Für die Ermittlung der Sozialhilfe ist die Gegenüberstellung aller relevanten Lebenskosten sowie der Einnahmen und Vermögenswerte ausschlaggebend.

Ist absehbar, dass die Sozialhilfe nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt wird, so kann die Leistung auch in Form eines rückzahlbaren Darlehens erfolgen.

Begriffe im Kontext

Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterhalt, Mietspiegel, 3. Kapitel, SGB XII