Leichenpass
Details
Der Transport von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland darf nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass erfolgen, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.
Ein solcher Leichenpass darf nur dann ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wird und bescheinigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod vorliegt.
Hat der oder die Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass eine solche Erkrankung bestanden hat, so ist eine Bescheinigung der Unteren Gesundheitsbehörde mitzuführen, wonach eine Beförderung der Leiche als unbedenklich eingeschätzt wird.