Abgeschleppte Fahrzeuge

Ihr Fahrzeug ist nicht mehr da, wo Sie es abgestellt hatten?
Unter Umständen musste es abgeschleppt werden. Auskunft erteilt das Ordnungsamt der Stadt Verl: Ihre Ansprechpartnerin Monika Ganzer erreichen Sie unter der Telefonnummer 05246 961172. Außerhalb der Dienstzeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Polizei.

Warum wird abgeschleppt?
Abschleppmaßnahmen werden dann durchgeführt, wenn ein abgestelltes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. Entfernt werden parkende Fahrzeuge in diesem Zusammenhang beispielsweise von bzw. aus:

  • Behindertenparkplätzen
  • Fußgängerzonen
  • Sonderfahrstreifen für Omnibusse
  • Feuerwehrzufahrten
  • Fußgängerüberwegen
  • Bereichen mit transportablen Beschilderungen (Baumaßnahmen, Sonderveranstaltungen usw., Verbotszone mindestens 72 Stunden vorher eingerichtet)
  • parkscheinpflichtigen Bereichen, Ladezonen usw., sofern sie dort als unberechtigte "Dauerparker" abgestellt sind

Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für einen Abschleppvorgang setzen sich aus den eigentlichen Abschleppkosten sowie Verwaltungsgebühren zusammen. Die Abschleppkostenberechnen sich aus der Fahrzeugart (zum Beispiel Pkw, Lkw, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Zeitspanne, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes festgesetzt.

Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug bereits vor dessen Eintreffen entfernt haben. In diesem Fall wird Ihnen die Leerfahrt des Abschleppwagens berechnet.

Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen eine Verwarnung oder Anzeige erteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom konkreten Parkverstoß ab.
 

    Rechtsgrundlage ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NW) in Verbindung mit den §§ 7a und 11 der Kostenordnung für Nordrhein-Westfalen.

    § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen

     

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    Ihr Kontakt

    Monika Ganzer
    Raum: 139
    05246 / 961 172
    Monika.Ganzer@verl.de