Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
Unter bestimmten Bedingungen können Bürgerinnen und Bürger einer Abfrage ihrer personenbezogenen Daten aus dem Melderegister widersprechen.
Bei folgenden Begründungen kann die Eintragung einer solchen Auskunftssperre beantragt werden:
- Gefahr für Leib und Leben (Eigenantrag), § 51 Abs. 1 BMG (wird für die Dauer von zwei Jahren eingetragen, kann auf Antrag verlängert werden)
- Vorbereitung zur Adoption, § 63 Abs. 1 PstG, § 1758 BGB
- Adoption von Erwachsenen/Annahme von volljährigen Kindern
- Geschlechtsumwandlung, § 63 Abs. 2 PstG