Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

Unter bestimmten Bedingungen können Bürgerinnen und Bürger einer Abfrage ihrer personenbezogenen Daten aus dem Melderegister widersprechen.

Bei folgenden Begründungen kann die Eintragung einer solchen Auskunftssperre beantragt werden:

  • Gefahr für Leib und Leben (Eigenantrag), § 51 Abs. 1 BMG (wird für die Dauer von zwei Jahren eingetragen, kann auf Antrag verlängert werden)
  • Vorbereitung zur Adoption, § 63 Abs. 1 PstG, § 1758 BGB
  • Adoption von Erwachsenen/Annahme von volljährigen Kindern
  • Geschlechtsumwandlung, § 63 Abs. 2 PstG

 

Auskunftssperre, Übermittlungssperre, Sperre, Adressbuchsperre, Auskunft, Auskunftssperre nach Bundesmeldegesetz Übermittlungssperre im Melderegister

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