Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II
Unter Feuerwerkskörpern der Klasse II wird das sogenannte Klein- oder Silvesterfeuerwerk verstanden. Im Gegensatz zu Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV, die ausgebildeten Pyrotechnikerinnen und Pyrotechnikern vorbehalten sind, darf dieses Feuerwerk auch von volljährigen Privatpersonen abgebrannt werden. Außerhalb des Jahreswechsels am 31.12. beziehungsweise 01.01. ist dafür jedoch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Alle Informationen zur Antragstellung sowie das Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Dauer des Feuerwerkes auf 10 Minuten begrenzt ist. Darüber hinaus muss das private Feuerwerk außerhalb des Jahreswechsels nach dem Landesimmissionsschutzgesetz spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
vom 01.11. bis Beginn der MESZ* | 22.00 Uhr |
mit Beginn der MESZ* bis 30.04. | 22.30 Uhr |
vom 01.05. bis zum 31.07. | 23.00 Uhr |
vom 01.08. bis 30.10. | 22.30 Uhr |
*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit
- Antrag
- Lageplan
- schriftliche Genehmigung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,00 Euro erhoben.
Die notwendigen Unterlagen sind spätestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung einzureichen, um eine rechtzeitige Genehmigung zu gewährleisten.