Baugenehmigungsverfahren

Für jede Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist generell eine Baugenehmigung erforderlich. Wenn nur die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden soll, kann eine sogenannte Bauvoranfrage gestellt werden.

Die Bauherrin oder der Bauherr muss den Bauantrag unterzeichnen. Für konkrete Bauvorlagen ist zudem die Unterzeichnung durch eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser notwendig.

Soll bereits vor der Erteilung der endgültigen Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen werden, so kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit dem Bau begonnen wird oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen werden. Auf Antrag kann die Baugenehmigung um jeweils ein Jahr verlängert werden.

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