Baulast

Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben ermöglicht, die aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären. Dazu können beispielsweise Bauvorhaben oder Grundstücksteilungen zählen.

Mit der Baulast verpflichtet sich die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtlich zu einem entsprechenden Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem/seinem Grundstück, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.

Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger. Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn an ihr kein öffentliches Interesse mehr besteht.

Die Gebühr für die Eintragung einer Baulast liegt je nach Art der Baulast zwischen 50 und 250 Euro.

Die Gebühr für die Löschungbeträgt 50 bis 250 Euro.

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