Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

Die Betreiberinnen und Betreiber von Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben sind verpflichtet, bei Bedarf - mindestens jedoch im zweijährigen Abstand (Kleinkläranlagen) beziehungsweise einjährigen Abstand (abflusslose Gruben) - ihre Anlage entleeren zu lassen. Durch die unaufgeforderte Einreichung eines Wartungsprotokolls, in dem bestätigt wird, dass kein Abfuhrbedarf besteht, kann die Abfuhr jeweils um ein Jahr verschoben werden. Spätestens nach vier Jahren wird der Anlageninhalt unabhängig davon generell entsorgt.

Ein Bedarf für die Entleerung einer Kleinkläranlage besteht, wenn der Schlammspeicher zu 50 Prozent gefüllt ist. Bei abflusslosen Gruben ist der Bedarf dann gegeben, wenn das nutzbare Speichervolumen bis zu 50 Prozent gefüllt ist.

Die Pflicht zur Entleerung obliegt im Normalfall dem Abwasserbetrieb der Stadt Verl, der dazu eine Firma beauftragt. Zur Anmeldung einer Abfuhr sind vom Betreiber die Anlagedaten (Anlagenstandort, Betreibername, Telefonnummer) telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln.

Um einen reibungslosen Ablauf der Abfuhr sicherzustellen, bittet der Abwasserbetrieb der Stadt Verl bei Änderungen der Anlagedaten um eine umgehende Mitteilung. Dazu gehören:
- Eigentümerwechsel
- Änderung der Anschrift des Eigentümers
- Stilllegung der Anlage
- Änderung der Telefonnummer

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer übertragen werden. Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh.

Nähere Informationen zur Anlagenentleerung sowie die aktuellen Gebührensätze für die Entsorgung durch den Abwasserbetrieb der Stadt Verl sind in der Entsorgungssatzung der Stadt Verl zu finden.

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