Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge

In NRW übernimmt das Land seit Mai 2022 im Regelfall die anfallenden Beiträge für die Straßenanliegerinnen und -anlieger. Von den Straßenausbaubeiträgensind jedoch die sogenannten Erschließungsbeiträgezu unterscheiden, die von dieser Neuregelung nicht betroffen sind. Da die beiden Beitragsformen oftmals verwechselt werden, finden Sie im Folgenden einige Erläuterungen zu den Unterschieden.

Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Die entstehenden Kosten werden bis zu 90 Prozent auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt. Zehn Prozent trägt die jeweilige Kommune. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Aufteilung der Kosten mit dem besonderen Vorteil, den Anliegerinnen und Anlieger durch den Ausbau ihrer Straße erlangen. Dieser Vorteil liegt darin begründet, dass ihr Grundstück erst durch diese Straße erreichbar und somit bebaubar wird.

Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden. Er wird fällig, nachdem die Straße endgültig fertiggestellt ist und durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Erschließungsbeiträge sind im Baugesetzbuch in den §§ 127 ff. sowie in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Verl geregelt.

Wie werden die Beiträge berechnet?
90 Prozent der Baukosten einer Straße sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Anliegergrundstücke zu zahlen. Für die Berechnung des jeweiligen Anteils sind zwei Faktoren maßgeblich:

  • die Grundstücksgröße sowie
  • die tatsächliche oder mögliche Bebauung des Grundstücks.

Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit. Hier zahlt die Eigentümerin/der Eigentümer für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag. Allerdings gibt es für diese Grundstücke eine Ermäßigung, die bis zu 50 Prozent der anzurechnenden Grundstücksfläche beträgt.

Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor 1 multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,25; bei einer dreigeschossigen Bebaubarkeit ein Faktor von 1,5 und so weiter. Wird ein Grundstück gewerblich genutzt, erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5. Maßgeblich ist die Vorgabe des entsprechenden Bebauungsplans. Existiert kein Bebauungsplan, wird die tatsächliche Bebauung zugrunde gelegt. Bei unbebauten Grundstücken gilt die zulässige Bebauung als Grundlage.

Aus der Multiplikation der Grundstücksgröße mit den Nutzungsfaktoren ergibt sich eine Berechnungsfläche aller anliegenden Grundstücke als Verteilungsgröße. 90 Prozent der Baukosten werden durch die Verteilungsgröße dividiert. Daraus ergibt sich schließlich der Umlagesatz, den jede Anliegerin und jeder Anlieger pro Quadratmeter zahlt.

Wann müssen die Beiträge gezahlt werden?
Der Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Ratenzahlung möglich.

Besonderheiten
Auch für Straßen, die noch nicht endgültig ausgebaut sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern vorläufige Beiträge verlangen. Diese werden später auf den endgültigen Beitrag angerechnet.

 

Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke erhoben. Das Land NRW übernimmt diese Beiträge jedoch in der Regel zu 100 Prozent für die Anliegerinnen und Anlieger. Dazu stellt die Stadt Verl zuvor einen Antrag auf eine Landesförderung in entsprechender Höhe. Ein Anspruch auf diese Förderung besteht allerdings nicht. Wird die Förderung bewilligt, so erhalten die beitragspflichtigen Anliegerinnen und Anlieger einen Beitragsbescheid, in dem die Höhe des Straßenausbaubeitrags sowie der Landesförderbetrag ausgewiesen sind. Beide Beträge heben sich gegeneinander auf, sodass keine Beiträge mehr zu entrichten sind.

Auch wenn im Regelfall also kein Straßenausbaubeitrag mehr zu bezahlen ist, erläutern wir Ihnen gern nachfolgend das Verfahren:

Nur wenn eine Straße bereits erstmalig hergestellt worden war, können unter bestimmten Umständen Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Ohne vorherige erstmalige Herstellung kann eine Straßenbaumaßnahme nur zu Erschließungsbeiträgen führen (siehe oben). Straßenausbaubeiträge fallen also nur dann an, wenn in einer Straße, die zuvor bereits erstmalig hergestellt worden war, zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg oder die Straßenbeleuchtungerneuert oder verbessert werden muss.

PunktuelleReparaturen an Straßen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, deren Kosten die Stadt trägt. Sie sind daher nicht beitragspflichtig. Dies gilt auch für die etwas aufwändigeren Instandsetzungsmaßnahmen.

GrundlegendeErneuerungen oder Verbesserungen einer Straße sind im Gegensatz dazu beitragspflichtig. Unter einer Erneuerung wird in diesem Zusammenhang der Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils wie zum Beispiel einer rissigen Fahrbahn oder eines alten, unebenen Gehweges verstanden. Eine Verbesserung liegt beispielsweise dann vor, wenn durch den Austausch alter Straßenlaternen oder Leuchtenköpfe eine Erhöhung der Lichtstärke erzielt wird. Als Verbesserung gilt es auch, wenn eine Straße in ihrer Aufteilung durch Anlage eines separaten Parkstreifens oder Radweges positiv verändert wird.

Wird eine Straße erneuert oder verbessert, geschieht dies auch zum Vorteil der Anliegerinnen und Anlieger. Aus diesem Grund werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke an den Kosten der Maßnahmen beteiligt. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind die Kommunen zur teilweisen Umlage dieser Kosten sogar verpflichtet.

Wie hoch ist der Straßenausbaubeitrag?
Der prozentuale Anteil der Straßenbaukosten für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer richtet sich nach verschiedenen Aspekten. Dazu zählen etwa Faktoren wie Anlieger- und Durchgangsverkehr: Je höher der Anteil des Anliegerverkehrs ist, desto höher ist der prozentuale Kostenanteil, der an die Anliegerinnen und Anlieger weitergegeben wird. So haben Hauptverkehrsstraßen einen geringeren Anliegeranteil als reine Anliegerstraßen, zum Beispiel Stichwege. Die Höhe des jeweiligen Anliegeranteils ist in der Beitragssatzung der Stadt Verl zu finden.

Für die Verteilung des Anliegeranteils auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke sind die Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Bebauung maßgebend. Eine Ermäßigung für Eckgrundstücke ist nicht vorgesehen.

Wann ist der Beitrag zu zahlen?
Es gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Bescheids. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Ratenzahlung möglich.

Besonderheiten
Auch für Straßen, die noch nicht endgültig ausgebaut sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sogenannte Vorausleistungen verlangen. Diese werden später auf den endgültigen Beitrag angerechnet.

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