Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist für einige Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich. Unter den in § 63 BauO NRW aufgeführten Voraussetzungen können die dort genannten Bauvorhaben in der Genehmigungsfreistellung beim Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Verl eingereicht werden.

In der Genehmigungsfreistellung erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese Prüfung muss ausschließlich die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen.

Erforderliche Unterlagen:
- Antragsvordruck "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" (§ 63 BauO NRW)
- Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung

Der Antragsvordruck muss von der Antragstellerin/dem Antragsteller (der Bauherrin bzw. dem Bauherrn) unterschrieben werden. Für die Bauvorlagen ist die Unterzeichnung durch eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin/einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser notwendig.

Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, den Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen vollständig einzureichen. Bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Zurückweisung.

Nach der Zurückweisung einer Genehmigungsfreistellung oder wenn mit dem Vorhaben bereits (rechtswidrig) begonnen wurde, ist eine Genehmigungsfreistellung nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Gebühren werden in der Genehmigungsfreistellung nur dann fällig, wenn die Bauherrin oder der Bauherr vor Ablauf der Monatsfrist eine Bescheinigung beantragt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll oder muss. In diesem Fall beträgt die Gebühr 50,00 Euro.

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