Glücksspielveranstaltung

Wer gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit anbieten möchte, bei denen es sich nichtum Geld- oder Warenspielgeräte handelt, benötigt dafür eine Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt und berechtigt Sie nicht generell zur Veranstaltung weiterer Gewinnspiele.

Erlaubnisträgerin oder Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind – dies sind GbR, KG oder oHG –, benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Die Erlaubnis zur Durchführung einer Glücksspielveranstaltung ist an die Person sowie an den Veranstaltungsort gebunden und kann nur erteilt werden, wenn

  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit über die unten aufgeführten Belege und Bescheinigungen nachweisen
  • Sie für das Spiel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes vorlegen
  • es sich bei Geldgewinnen bei dem Veranstaltungsort um eine Spielhalle oder einen ähnlichen Betrieb im Sinne des § 33 i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder um eine Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Spielverordnung handelt
  • es sich im Falle von Warengewinnen um eine Marktveranstaltung handelt

 

Begriffserklärungen:

Geldgewinne
Handelt es sich bei dem möglichen Gewinn um Geld, so dürfen die Spiele nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen des stehenden Gewerbes veranstaltet werden. In Spielhallen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder Spezialmärkten, die nach § 60 a Absatz 3 GewO konzessioniert sind, sind Geldgewinnspiele nicht zulässig. In einem Betrieb dürfen laut § 4 der Spielverordnung (SpielV) höchstens drei solcher Spiele veranstaltet werden.

Warengewinne
Spiele, die Warengewinne bieten, dürfen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (Reisegewerbe) oder in Gaststättenbetrieben in Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 SpielV (stehendes Gewerbe) veranstaltet werden. In Gaststättenbetrieben sind höchstens zwei solcher Spiele zulässig (§§ 5, 3 Absatz 1 SpielV). Dies gilt auch für Spiele, die nach § 5 a SpielV keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel Preis- und Gewinnspiele oder Ausspielungen. Für die weiteren zulässigen Veranstaltungsorte besteht keine mengenmäßige Einschränkung.

Preisspiele und Gewinnspiele
Preisspiele und Gewinnspiele sind Geschicklichkeitsspiele. Das Teilnahmeentgelt bei Preisspielen darf höchstens 15 Euro betragen. Die Selbst- bzw. Herstellungskosten eines Gewinns bei Ausspielungen dürfen höchstens 60 Euro betragen.

Ausspielungen
Ausspielungen sind die bei Marktveranstaltungen üblichen Glücksspiele, zum Beispiel Losverkäufe, und auch nur in deren Rahmen zulässig. Die Selbst- bzw. Herstellungskosten eines Gewinns dürfen 60 Euro nicht übersteigen. Mindestens 20 Prozent der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen; mindestens 50 Prozent der Gesamteinsätze müssen in Form von Sachpreisen an die Spielerinnen und Spieler zurück fließen. Sofern die Spiele nicht zu den durch § 5 a SpielV von der Erlaubnispflicht befreiten Spielen gehören, muss ihre Unbedenklichkeit bei Veranstaltung im stehenden Gewerbe durch das Bundeskriminalamt oder bei Veranstaltung im Reisegewerbe das Landeskriminalamt bestätigt sein.

Benötigt werden:

  • Schriftlicher Antrag, in dem das Spiel, der Veranstaltungsort und die Marktveranstaltung konkret benannt werden
  • Erlaubnis zum Betrieb des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wie eines Gaststättengewerbes, einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens stattfinden soll
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Führungszeugnis: Das Führungszeugnis der Belegart "O" können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde der Stadt Verl beantragen. 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde der Stadt Verl beantragen.
  • Personalausweis oder Nationalpass
  • Ausländische Staatsangehörige mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis. Diese muss bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigen. Als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person benötigen Sie dagegen eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Gemeindesteueramtes
  • Eine Reisegewerbekarte, falls Sie eine Erlaubnis nach § 60 a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragen
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie beziehungsweise Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Sie erhalten den Auszug bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an Ihr Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.

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