Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für jedes Grundstück erhoben. Dabei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und der Grundsteuer B für bebaute beziehungsweise bebaubare Grundstücke.

Wie wird die Grundsteuer berechnet? 
Die Grundlage für die Berechnung der Stadt Verl ist der Einheitswert-/Messbetragsbescheid des Finanzamtes. Hieraus ergibt sich der sogenannte Grundsteuermessbetrag. Diesen Messbetrag ermittelt das Finanzamt für jedes Objekt individuell anhand eines festgelegten Bewertungsverfahrens. Die Mitteilung des Finanzamtes erfolgt automatisch nach dem Erwerb einer Immobilie oder bei Erhöhung beziehungsweise Verringerung des Wertes durch bauliche Veränderungen. Die Stadt Verl wendet anschließend den jeweils gültigen Hebesatz an und errechnet dadurch die jährlich zu zahlende Grundsteuer, die Ihnen im Grundsteuerbescheid mitgeteilt wird.  

Hebesätze der Stadt Verl: 
Die Hebesätze werden im Rahmen der Haushaltsberatungen jährlich neu festgesetzt.
Hebesatz für Grundsteuer A: (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 90 v. H. 
Hebesatz für Grundsteuer B: (bebaute und bebaubare Grundstücke): 170 v. H.                      

 

Eigentumswechsel im Bereich der Grundsteuer: 
Bei einem Eigentumswechsel im Laufe eines Jahres ist die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer gegenüber der Stadt Verl weiterhin steuerpflichtig, bis die Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt. Dies ist in der Regel frühestens zum 01.01. des Folgejahres der Fall. Privatrechtliche Ansprüche sind zwischen Käuferin bzw. Käufer und Verkäuferin bzw. Verkäufer auf Grundlage des Kaufvertrages zu regeln.

 

Grundsteuerreform:
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Auf der Webseite der Finanzverwaltung NRW finden Sie Informationen zur Grundsteuerreform und wie es nach der Abgabe der Grundsteuererklärung weitergeht. Auch wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung noch abgeben müssen, können Sie sich dort informieren.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

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