Ordnungsbehördliche Bestattung

Das Bestattungsgesetz des Landes NRW regelt die Rangfolge, in der Hinterbliebene zur Bestattung eines Angehörigen verpflichtet sind. Dies sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Kommen diese Angehörigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes zu veranlassen.

Die Ordnungsbehörde kann von den Bestattungspflichtigen einen Ersatz der Kosten für die erfolgte Beerdigung verlangen. Angehörige, die dazu finanziell nicht in der Lage sind, können vor der Bestattung beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) stellen.

Sind keine Angehörigen vorhanden, so wird die Bestattung vom Ordnungsamt der Stadt Verl gemeinsam mit einem Bestatter bearbeitet. Sofern Freunde oder nicht bestattungspflichtige Angehörige vorhanden bzw. Wünsche des Verstorbenen bekannt sind, werden diese nach Möglichkeit gern berücksichtigt. In diesen Fällen kann unter Umständen zwischen einer Feuer- oder Erdbestattung gewählt werden oder eine Beisetzung auf einem Friedhof außerhalb von Verl erfolgen.

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