Pflanzung von Bäumen und Sträuchern

Bei der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist allgemein das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NW) XI. Abschnitt zu beachten. Innerhalb von Bebauungsplangebieten sind außerdem die "örtlichen Bauvorschriften", die als Bepflanzungsvorschriften Bestandteil des betreffenden Bebauungsplanes sind, einzuhalten. Auszug aus dem Nachbarrechtsgesetz §§ 41-48:

§ 41
Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtlichen Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Rosskastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) = 4,00 m
b) allen übrigen Bäumen = 2,00 m

2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuss (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius) = 1,00 m
b) allen übrigen Ziersträuchern = 0,50 m

3. mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirsch-, Walnuss- und Esskastanienbäumen = 2,00 m
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschbäume = 1,50 m 
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind = 1,00 m 
d) Brombeersträuchern = 1,00 m
e) allen übrigen Beerenobststräuchern = 0,50 m

4. mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe1,80 m übersteigt (Weitraumanlagen) = 1,50 m
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen= 0,75 m
c) einzelnen Rebstöcken = 0,50 m

(2) Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.

§ 42
Grenzabstände für Hecken

Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a) über 2 m Höhe = 1,00 m   
b) bis zu 2 m Höhe = 0,50 m    
Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.

§ 43
Verdoppelung der Abstände
Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6 m, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
a) landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 Bundesbaugesetz) liegen
b) durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.

§ 44
Baumschulen
Es sind mit Baumschulbeständen
a) über 2 m Höhe = 2,00 m
b) bis zu 2 m Höhe = 1,00 m
c) bis zu 1 m Höhe = 0,50 m    
Abstand von der Grenze einzuhalten.

§ 45 (Fn 3)
Ausnahmen
(1) Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für
a) Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite (Mittelwasserstand),
b) Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
c) Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
d) Windschutzstreifen und ähnliche, dem gleichen Zweck dienende Hecken und Baumbestände außerhalb von Waldungen,
e) Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Abstand dem bisherigen Recht entspricht.
f) die in einem auf Grund des Landschaftsgesetzes erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplan vorgesehenen Anpflanzungen von Flurgehölzen, Hecken, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen.

(2) § 40 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit gemäß dem Forstrecht
nach gemeinsamen Betriebsplänen unabhängig von den Eigentumsgrenzen gewirtschaftet wird.

(3) Wird für die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Anpflanzungen eine Ersatzanpflanzung vorgenommen, so gelten die §§ 40 bis 44 und 46.

(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewuchs, der durch Aussamung oder Auswuchs entstanden ist.

§ 46
Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.

§ 47 (Fn 5)
Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die Anpflanzung in diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren vorhanden und entspricht deren Abstand auch nicht dem bisherigen Recht, so kann die Klage auf Beseitigung nur noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.

(2) § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 48
Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 45 Abs. 3 und 4 entsprechend. 


Hinweis: Beim Nachbarrechtsgesetz handelt es sich um Zivilrecht. Eine einzelfallbezogene Rechtsberatung kann nur durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link http://www.recht.nrw.de

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