Pflegewohngeld

Sie bzw. die von Ihnen ausgewählte Pflegeeinrichtung kann gem. § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (= Investitionskosten) Pflegewohngeld beantragen. Der Anspruch auf Pflegewohngeld ist hinsichtlich der Höhe aber abhängig davon, ob Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Investitionskosten nicht bzw. nicht ganz ausreicht.

Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld
a) Grundsätzliche Voraussetzungen:

  • Die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und einen Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen (Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Einrichtung)
  • Sie haben vor dem Einzug in eine Einrichtung innerhalb von Nordrhein-Westfalen im Kreis Gütersloh gewohnt. (Regelfall) Sofern Sie in einem anderen Kreis/ kreisfreien Stadt gewohnt haben, wenden Sie sich bitte an das dortige Sozialamt.
  • Sie sind durch Ihre Pflegekasse in den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft.

b) Wirtschaftliche Voraussetzungen:
Die Gewährung von Pflegewohngeld ist darüber hinaus abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Wenn Sie verheiratet sind, so findet auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten Berücksichtigung und muss mit eingesetzt werden.

Ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht nur dann, wenn Ihr Vermögen einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt. Bei Ehepartnern gilt eine Vermögensfreigrenze von 15.000 €. Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen , Bausparkassen u.a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • Haus- und Grundvermögen (hier erfolgt eine separate, individuelle Prüfung)
  • PKW’s,
  • Bargeld,
  • Wertpapiere

Ein Pflegewohngeldanspruch besteht dann, wenn Ihr Einkommen – nach Abzug eines Betrages von derzeit 112,32 € für Ihre persönlichen Bedürfnisse sowie eines weiteren Selbstbehaltes von maximal 50,00 € – nicht zur Deckung der nach Abzug der Pflegekassenleistung verbleibenden Pflegekosten ausreicht. Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Wohngeld
  • Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten und der Kinder
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei Ehegatten wird aus dem gemeinsamen Einkommen ein Kostenbeitrag berechnet. Hierbei bleiben insbesondere ein Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete bzw. Belastungen durch Haus- und Grundbesitz) frei.

Beantragung und Verfahren
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Pflegewohngeldantrages ist in der Regel der Kreis Gütersloh, sofern Sie vor dem Einzug in die Pflegeeinrichtung hier gewohnt haben. Haben Sie in einem anderen Kreis/einer kreisfreien Stadt gewohnt, wenden Sie sich bitte an das dortige Sozialamt.

Die Formulare zur Beantragung von Pflegewohngeld erhalten Sie entweder direkt von ihrer Pflegeeinrichtung, bei der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung im Kreis Gütersloh oder vom Kreis Gütersloh.

Die erste Seite des Antrags mit Angaben zur Pflegeeinrichtung und Angaben zur Person des Antragstellers lassen Sie bitte von der Einrichtung Ausfüllen.

Die Einkommens- und Vermögenserklärung (Seiten 2 - 5) sind von Ihnen auszufüllen. Füllen Sie die Formulare in Ihrem eigenen Interesse bitte sorgfältig und vollständig aus. Nichtzutreffendes sollten Sie streichen. Belegen Sie bitte alle Angaben durch entsprechende Nachweise und vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift. Sie ersparen sich so Nachfragen, die die Bearbeitungszeit Ihres Antrages verlängern.

Die beiden Bankbescheinigungen (Seiten 6 - 9) legen Sie bitte ihrer Hausbank vor. Sofern Sie über mehrere Bankverbindungen verfügungen, sind die Bescheinigungen von jeder Bank auszufüllen.

Hier eine Liste von Unterlagen die in der Regel dem Pflegewohngeldantrag beizufügen sind: 

  • Kopie Betreuerausweis oder Vorsorgevollmacht (falls vorhanden)
  • Nachweise über das angegebene Einkommen (Kopien aktueller Rentenbescheide, falls nicht vorhanden Kopien von Kontoauszügen)
  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse
  • Ggfls. Nachweise über Kapitalerträge (Zinsbescheinigung Ihrer Bank oder Sparkasse)
  • Ggfls. Nachweise über Versicherungsbeiträge
  • Ggfls. Nachweise über Miete und Nebenkosten
  • eine Bescheinigung Ihrer Bank/ Sparkasse über alle z. Z. bestehenden Konten sowie über die aufgelösten Konten der letzten zehn Jahre. Sofern in den letzten zehn Jahren Konten aufgelöst wurden, ist auch das Auflösungsdatum sowie der Auflösungssaldo durch die Bank/ Sparkasse zu bescheinigen (siehe entsprechende Vordrucke)
  • der Vermögenserklärung fügen Sie bitte Kopien von den Girokontoauszügen der letzten drei Monate, vom Sparbuch und Nachweise über alle anderen von Ihnen angegebenen Vermögenswerte bei

Ihren Antrag können Sie direkt an den Kreis Gütersloh schicken oder bei einer der Pflegeberatungsstellen in den Rathäusern der Städte und Gemeinden im Kreis Gütersloh abgeben.

Sofern Pflegewohngeld bewilligt wird, erfolgt die Zahlung direkt an die Pflegeeinrichtung, die Ihnen dann die Investitionskosten insoweit nicht mehr in Rechnung stellen darf.

Kreis Gütersloh
Postanschrift: Kreis Gütersloh, Abteilung Soziales, - Pflegewohngeld -, 33324 Gütersloh
Tel. 05241 85-2325
Faxnummer: 05241/ 85-2343
heimpflege@gt-net.de
Dienststelle: Kreishaus an der Wasserstraße 14 in Wiedenbrück
Erreichbarkeit zu den üblichen Öffnungszeiten. Es wird jedoch empfohlen, vorab einen Termin zu vereinbaren.

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