Rückschnitt von Bäumen und Hecken entlang von Straßen und Wegen

Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern von privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße. Diese Verkehrsflächen müssen jedoch in der gesamten Breite ungehindert benutzt werden können. Ist dies nicht der Fall, kann dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist der Bewuchs entlang der Gehwege bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Luftraum muss bis mind. 2,50 m freigehalten werden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,5 m zum Fahrbahnrand einzuhalten. Der Luftraum muss bis mind. 4 m von herabhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Im Einzelfall wird der Träger der Straßenbaulast nach pflichtgemäßem Ermessen dem betreffenden Eigentümer auferlegen, dass der Aufwuchs auf dem Teil seines Grundstücks, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf. Dies gilt auch für Bäume und Sträucher, die an den Einmündungen öffentlicher Straßen die Sicht behindern.

Gesetzliche Grundlage ist § 30 des Straßen - und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). § 30 StrWG NRW gilt für alle öffentlichen Straßen. Die freizuhaltenden Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen ergeben sich aus den Angaben der Richtlinie zur Anlage von Erschließungsstraßen und richten sich nach den jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der übergeordneten Straße.

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