Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreisezeitfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen - bis auf wenige Ausnahmen, z. B. Beförderung von frischer Milch - nicht geführt werden. Das gleiche gilt in der Ferienreisezeit (jedes Jahr vom 01.07.-31.08.) für bestimmte Autobahnstrecken an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.

In dringenden Fällen, jedoch nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen von dem Verbot erteilen, z. B. beim Transport von lebenden Tieren, frischen, leicht verderblichen Lebensmitteln oder zur termingerechten Be- und Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen. Die Dringlichkeit ist vom Transportunternehmen in jedem Einzelfall nachzuweisen.

Eine Ausnahmegenehmigung kann mit unten stehendem Antrag und nachfolgenden Unterlagen/Angaben beantragt werden:

  • schriftliche Begründung, weshalb der Transport während der Verbotszeit erfolgen muss (Dringlichkeitserfordernis)
  • Benennung des Frachtgutes (bei mehreren Gütern Angabe in Prozent-Werten)
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • bei über 100 km Strecke: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  • bei grenzüberschreitendem Verkehr: Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
  • eine Dringlichkeitsbescheinigung der IHK, sofern vorhanden; ansonsten ein Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit (für Dauerausnahmegenehmigungen)
  • Kraftfahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I der betroffenen Fahrzeuge/Anhänger
  • bei ausländischen Kfz: eine amtliche Bescheinigung über das zulässige Gesamtgewicht

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