Untersuchungsberechtigungsscheine nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Jugendliche unter 18 Jahren vor Aufnahme einer Beschäftigung dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Für die dafür erforderliche ärztliche Untersuchung ist im Bürgerservice der Stadt Verl ein Untersuchungsberechtigungsschein erhältlich. Mit diesem Berechtigungsschein kann die oder der Jugendliche zu einer Ärztin oder einem Arzt nach Wahl oder - falls vorgeschrieben - zum jeweiligen Betriebs- oder Werksarzt gehen.
Der UB-Schein stellt die Abrechnungsgrundlage für die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt dar.
Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:
- für die Erstuntersuchung, d. h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§§ 32 Abs. 1 JArbSchG)
- für Nachuntersuchungen, d. h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG)
- für außerordentliche Nachuntersuchungen, d. h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§§ 35 Abs. 1 JArbSchG)
Personalausweis oder Kinderreisepass