Vergnügungssteuer

Für bestimmte Veranstaltungen beziehungsweise Aktivitäten wird eine Vergnügungssteuer erhoben:

1) z. B. öffentliche Tanzveranstaltungen:
Die Steuer beträgt pro angefangenen zehn Quadratmetern Veranstaltungsfläche 0,50 Euro. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 Prozent dieses Satzes. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern oder regelmäßig wiederkehren, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. Beträgt die Vergnügungssteuer für die gesamte Veranstaltung insgesamt weniger als 50,00 Euro, entfällt die Erhebung.

2) Halten von Spielgeräten in der Öffentlichkeit je Gerät monatlich:
Geldspielgerät in Spielhallen: 10 Prozent des Einspielergebnisses
Geldspielgerat in sonstigen Aufstellorten: 10 Prozent des Einspielergebnisses
Sonst. Spielgerät in Spielhallen: 30,50 Euro
Sonst. Spielgerät ansonsten: 23,00 Euro

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