Wegeeinziehungsverfahren

Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) ist die Straßenbaubehörde zuständig für das Wegeeinziehungsverfahren. Die Wegeeinziehung kann durchgeführt werden, wenn für die betroffene Straße die Verkehrsbedeutung entfallen ist oder andere überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

Der Rat trifft den Beschluss, ein Wegeeinziehungsverfahren einzuleiten. Nachdem der Ratsbeschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist, folgt eine dreimonatige Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit sowie Träger öffentlicher Belange. In dieser Zeit können Bedenken und Anregungen geäußert werden, welche nach der Beteiligungsfrist im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen und im Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Anschließend erfolgt ein Ratsbeschluss zur Einziehung, welcher mit der öffentlichen Bekanntmachung Rechtsverbindlichkeit erhält. Nach einer weiteren einmonatigen Frist ist das Wegeeinziehungsverfahren abgeschlossen

Die Einsichtnahme kann nach telefonischer oder persönlicher Voranmeldung im Rathaus zu einem vereinbarten Termin erfolgen. In begründeten Fällen stellt die Stadt Verl die öffentlich ausliegenden Unterlagen auf Wunsch durch Versendung per Post oder per E-Mail zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierzu an die genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Wegeeinziehung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Wegeeinziehung nicht von Bedeutung ist.

 

Informationen zu aktuell durchgeführten Wegeeinziehungsverfahren in der Stadt Verl erhalten Sie im Stadtplanungs-Portal.

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Ihr Kontakt

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