Wespen-, Hornissen- und Bienenberatung

Zur Sommerzeit gehen etliche Anfragen bzgl. der Bekämpfung von Hornissen, Hummeln, Bienen und insbesondere Wespen bei der Stadtverwaltung und der Feuerwehr ein. Viele Bürgerinnen und Bürger fühlen sich durch die umherfliegenden Tiere belästigt. Aber bei etwas gutem Willen und mehr Toleranz schafft dieses Nebeneinander von Menschen und Wespen etc. oft kaum Probleme.

Erster Schritt sollte es sein, sich zu informieren. Häufig sind Ängste und Befürchtungen unbegründet. Wenn man die Lebensweise von Wespen besser kennt, kann man sein eigenes Verhalten darauf abstellen oder einfache Sicherungs- oder Abwehrmaßnahmen treffen. Das Verhalten der Wespen hängt stark davon ab, in welcher Umgebung sie sich befinden. Im unmittelbaren Nestbereich von ca. 4 Metern im Umkreis um das Nest gehen alle Wespenarten bei Störungen oder Beunruhigungen zur Verteidigung über. Als Störungen gelten:
- längeres Verstellen der Hauptflugrichtung
- hektische Bewegungen im Nestbereich
- Erschütterungen des Wabenbaus
- Manipulationen am Flugloch oder am Nest
- direktes Anatmen der Tiere

Vermeidet man diese Konfliktpunkte, lässt es sich mit Wespen gut leben. Außerhalb des Nestbereichs meiden die meisten Wespenarten die Begegnung mit dem Menschen und flüchten bei Beunruhigungen. Die Wespenvölker leben nur einen Sommer, spätestens im September/Oktober werden die Nester aufgegeben. Nach dem Bau eines Nestes Ende April/Anfang Mai entwickelt sich ein Wespenstaat. Für die Entwicklung der Wespenlarven müssen die „Arbeiterinnen“ eine Menge an Fliegen, Spinnen, Raupen und anderen Insekten heranschaffen. Im Spätsommer stellt die Königin die Eiablage ein. Nach ca. vier bis sechs Wochen sterben die Wespen, nur die Königinnen überleben und suchen sich ein Winterquartier. Ein altes Nest wird nie zweimal bevölkert. Die Hautflügler haben eine wichtige Funktion im Naturhaushalt. Sie sind sehr nützliche Helfer im Garten, vernichten Schädlinge und helfen bei der Bestäubung.

Nur wenn aufgrund der Lage eines Wespennestes objektiv eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Personen, besteht (Allergien gegen Wespenstiche, o. ä.), zumindest eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen vorliegt (Wespennest in unmittelbarer Nähe des Wohnraumes o.ä.) oder das Nest aus anderen Gründen (unaufschiebbare Baumaßnahmen o.ä.) nicht an seinem Standort verbleiben kann und Schutzmaßnahmen aller Voraussicht nicht greifen, dann ist die Entfernung eines Wespennestes anzudenken. Manchmal ist eine Umsiedlung durch Fachleute möglich und die Vernichtung der Tiere damit unnötig. Der Kontakt zu Fachleuten für Umsiedlung kann über den Fachbereich Sicherheit/Ordnung oder die untere Landschaftsbehörde hergestellt werden. Bei unvermeidbaren Vernichtungsmaßnahmen wenden Sie sich möglichst an Firmen für Schädlingsbekämpfung.

Soweit Sie die Bekämpfung selbst vornehmen möchten, gilt zu bedenken, dass Insektizide bei unsachgemäßer Anwendung auch in Wohnräume gelangen können oder ein aggressives Verhalten der Tiere auslösen können. Lediglich eine Wespenbekämpfung bei Gefahr im Verzug übernimmt in Verl die Freiwillige Feuerwehr. Dies ist beispielsweise bei akuter Gefährdung von Menschen im Bereich öffentlicher Flächen und Bauten wie Kinderspielplätzen, Schulen, Kindergärten und Altenheimen der Fall. In den meisten Fällen liegt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, sondern nur Belästigungen, die sich durch bestimmtes Verhalten (Licht ausschalten beim Lüften, Kinder durch Absperrungen vom Nestbereich fernhalten) oder einfache Mittel (Fliegennetz im Fenster, Bretter und Tücher zur Beeinflussung der Flugrichtung) vermeiden ließen. Diese gelegentlichen Belästigungen ermächtigen nicht dazu, vorbeugend Nester zu zerstören und Wespen zu töten. Stiche sind zwar lästig und wohl auch schmerzhaft, aber sie sind im allgemeinen kein medizinisches Problem. Zu kritischen Situationen kann es bei starken allergischen Reaktionen gegen Insektengift oder bei Stichen im Rachenraum kommen. In diesem Fall sollte schnellstmöglich ein Arzt aufgesucht werden.

Gesetzliche Grundlagen: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Landschaftsgesetz ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Darüber hinaus verbietet das Bundesnaturschutzgesetz wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bienen, Hummeln, Hornissen und einige seltene Wespenarten werden durch die Bundesartenschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellt. Teilweise sind sie bereits vom Aussterben bedroht und in der Roten Liste verzeichnet. Eine Nestumsiedlung oder falls unvermeidbar eine Nestbeseitigung der besonders geschützten Arten bedarf nach § 62 BNatSchG der Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde. Für das Stadtgebiet Verl ist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Gütersloh zuständig. Ansprechpartner ist Thomas Bierbaum, Tel. 05241 85-2712. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Für weitergehende Informationen und bei Problemen mit Wespennestern wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner. Dort ist auch das Informationsblatt „Wespen und Hornissen – viel besser als ihr Ruf“ des Kreises Gütersloh und seiner Städte und Gemeinden erhältlich.

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